Einkaufsbedingungen der HMF Smart Solutions GmbH

1 Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen („Vertragsgegenstand“) von einem Vertragspartner („Lieferant“) an die HMF Smart Solutions GmbH („HMF“).
1.2 Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Produkte, die er an HMF geliefert hat, u.a. in Endprodukte von HMF integriert werden. Die Endprodukte werden von HMF weltweit an deren Kunden verkauft.
1.3 Liefer- und Vertragsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, HMF stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.

2 Bestellung

2.1 Bestellungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von HMF schriftlich mit einer HMF Bestellnummer auf den dafür vorgesehenen Bestellformularen erteilt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren (z.B. Electronic Data Interchange (EDI), Vendor Managed Inventory (VMI) oder Konsignationslager).
2.2 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise ohne Umsatzsteuer.
2.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Auftragsbestätigungen so abzuschicken, dass sie spätestens 14 Tage nach Bestelldatum bei HMF vorliegen, es sei denn, die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt in diesem Zeitraum. In diesem Falle kann die Auftragsbestätigung entfallen.

3 Einbindung Dritter / Subunternehmer

3.1 Es ist dem Lieferanten nicht gestattet, die Leistung des Vertragsgegenstandes insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer zu übertragen. Sollte die Beauftragung eines Sub-Lieferanten notwendig werden, ist der Lieferant verpflichtet, die vorherige, schriftliche Zustimmung von HMF einzuholen. Die Zustimmung wird nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
3.2 Der Lieferant haftet für den Sub-Lieferanten wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB. Gleichgültig ist dabei, ob der Auftragnehmer zu einer Kontrolle und Überwachung des Sub-Lieferanten in der Lage ist.

4 Rechnungen

4.1 Der Lieferant hat – für jede Bestellung gesondert – nachprüfbare und übersichtliche Rechnungen auszustellen. Die Rechnungen müssen die Bestellkennzeichen (HMF Bestellnummer, Bestelldatum, Bestellposition, Materialnummer, Menge und Preis) enthalten.
4.2 Die Rechnung gilt als Schlussrechnung, soweit sie vom Lieferanten nicht anders bezeichnet ist.
4.3 HMF behält sich vor, Rechnungen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen zum Vorsteuerabzug, insbesondere gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG entsprechen, zurückzuweisen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Umsatzsteueridentifikationsnummern (USt-IdNr.) des Lieferanten und von HMF für den jeweils angegebenen Lieferort sind anzugeben.

5 Zahlungen

5.1 Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsweise wird von HMF bestimmt. Sofern nicht anders vereinbart, ist HMF berechtigt, Zahlungen in EURO (€) zu leisten.
5.2 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald der Vertragsgegenstand vollständig erbracht, geliefert bzw. abgenommen ist und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung gemäß Ziffer 4 eingegangen ist. Bei verfrühter Annahme des Vertragsgegenstandes beginnt die Zahlungsfrist mit dem vereinbarten Liefertermin. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn HMF aufrechnet oder Zahlungen auf Grund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
5.3 Zahlungen jeglicher Art bedeuten keine Anerkennung des Vertragsgegenstandes als vertragsgemäß und fehlerfrei.
5.4 Die Abtretung oder Verpfändung der Forderung des Lieferanten ist nur mit schriftlicher Zustimmung von HMF zulässig.

6 Lieferzeit / Lieferungen

6.1 Alle vereinbarten Termine sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen des Vertragsgegenstandes bedürfen der Zustimmung von HMF. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich HMF das Recht vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert der Vertragsgegenstand bis zum vereinbarten Termin bei HMF auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
6.2 Bei erkennbarer Verzögerung eines Termins ist der Lieferant verpflichtet, HMF unverzüglich schriftlich unter der Angabe von Gründen über die Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Die Geltendmachung von Vertragsstrafe bzw. sonstiger aus der Verzögerung resultierender Rechte von HMF bleibt hiervon unberührt.
6.3 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von HMF angegebenen Lieferadresse an. Für einen abnahmefähigen Vertragsgegenstand ist statt-dessen der Zeitpunkt der Abnahme gemäß Ziffer 10.4 maßgeblich, wobei von HMF verschuldete Verzögerungen außer Betracht bleiben.
6.4 Kommt der Lieferant ganz oder teilweise in Verzug, so hat er an HMF eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt pro vollendetem Kalendertag des Verzugs 0,1 % des Vertragswertes, jedoch insgesamt höchstens 5 % des Vertragswertes. Macht HMF neben der Vertragsstrafe Ersatz des durch den Verzug tatsächlich entstandenen Schadens geltend, so wird in diesem Falle die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
6.5 Bei der berechtigten Ablehnung der Annahme bzw. der Abnahme gilt, vorbehaltlich Ziffer 6.1, die Lieferzeit als nicht eingehalten. In diesem Falle kann HMF die Vertragsstrafe ohne die Erklärung des Vorbehalts verlangen; § 341 Abs. 3 BGB ist insoweit ausgeschlossen.
6.6 Nimmt HMF den Vertragsgegenstand an bzw. ab, so kann HMF die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn HMF sich das Recht hierzu spätestens bis zur Zahlung der Schlussrechnung vorbehalten hat.
6.7 Der Lieferant ist verpflichtet, die notwendigen Genehmigungen für die Lieferung des Vertragsgegenstandes rechtzeitig und auf eigene Rechnung einzuholen.

7 Stoffe in Produkten

7.1 Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung– nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet- einhält, insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für einen vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstand einzuholen.
7.2 Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Liefergegenstände zu liefern, die Stoffe gemäß Anlage 1 bis 9 REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;

  • dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen) über persistente organische Schadstoffe in der jeweils gültigen Fassung;
  • der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht ab-bauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung;
  • der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (unter www.gadsl.org);
  • RoHS (2011/65/EU, (EU) 2015/863) für Produkte gem. ihres Anwendungsbereiches

enthalten.
7.3 Sollten die Liefergegenstände Stoffe enthalten, die auf der sogenannten „Candidate List of Substances of very High Concern“ („SVHC-Liste“) gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Die jeweils aktuelle Liste ist unter http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp einsehbar.
7.4 Darüber hinaus dürfen die Liefergegenstände kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten. Sollten diese Stoffe in den Liefergegenständen enthalten sein, so ist uns dies schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des Liefergegenstandes mitzuteilen. Die Lieferung dieser Liefergegenstände bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns.
7.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich den Liefergegenstand in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Risikogebieten und der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act zu liefern. Der Vertragspartner verpflichtet sich darüber hinaus, die Verwendung der sog. „Conflict Minerals“ (Zinn, Gold, Tantal, Wolfram) in seiner Lieferkette zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Liefergegenstand keine Konflikt-Mineralien gemäß der vorstehenden Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 und der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act enthält. Bei einer Verletzung der vorbenannten Verordnungen wird der Vertragspartner HMF von allen daraus resultierenden Schäden und Ansprüchen Dritter freistellen und schad- und klaglos halten.
7.6 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unmittelbar von jeglicher Haftung freizustellen bzw. etwaige Schäden zu ersetzen, sofern und soweit der Lieferant gegen die in Ziffer. 7.1 bis Ziffer 7.5 genannten Verpflichtungen oder sonstige gesetzliche Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Verwendung gefährlicher oder registrierungspflichtiger Stoffe verstößt.
7.7 Der Lieferant ist für alle Kosten und Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Recycling der Produkte gemäß der aktuellsten Fassung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments verantwortlich, da die Richtlinie 2012/19/EU von Zeit zu Zeit aktualisiert wird und eine solche Richtlinie in jedem Land umgesetzt wird.

8 Gefahrübergang / Versand / Verpackung

8.1 Erfüllungsort ist die von HMF angegebene Lieferadresse. Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Abnahme – sofern vereinbart – auf HMF über, andernfalls mit der Annahme.
8.2 Der Versand erfolgt innerhalb von Deutschland frei Haus, im internationalen Verkehr gemäß INCOTERMs 2010 DDP (ICC-Publ. No. 715 ED) an die angegebene Anlieferadresse. HMF ist berechtigt, den Frachtführer und die Beförderungsart zu bestimmen.
8.3 Sollte abweichend von Ziffer 8.2 Lieferung EXW (INCOTERMs 2010) vereinbart sein, so hat der Lieferant den Vertragsgegenstand ohne Abschluss einer Transportversicherung zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit HMF keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat.
8.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung eines Termins notwendigen beschleunigten Beförderung zu tragen, es sei denn, HMF hat die drohende Nichteinhaltung des Termins zu vertreten.
8.5 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der erforderlichen Bestellkennzeichen (HMF – Bestellnummer, Bestelldatum, Bestellposition, Materialnummer und Menge) beizufügen. Durch Außerachtlassung der vorgenannten Anforderungen können sich Annahme und Zahlung verzögern. HMF kann in diesen Fällen die Annahme des Vertragsgegenstandes verweigern.

9 Annahme

9.1 HMF ist nur verpflichtet, einen vertragsgemäßen Vertragsgegenstand anzunehmen. HMF kommt auch dann nicht in Annahmeverzug, wenn HMF aufgrund von höherer Gewalt den Vertragsgegenstand nicht annehmen bzw. den Vertragsgegenstand gemäß Ziffer 10 nicht abnehmen kann oder in den Fällen der Ziffer 8.5.
9.2 Die Annahme des Vertragsgegenstandes bedeutet keine Anerkennung desselben als vertragsgemäß.
9.3 HMF behält sich die Genehmigung von Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen vor.

10 Abnahme

10.1 Sofern es sich um einen abnahmefähigen Vertragsgegenstand handelt, ist der Vertragsgegenstand vom Lieferanten zur Abnahme durch HMF bereitzustellen. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung wird vollständig in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.
10.2 Abhängig von dem Ergebnis der Abnahmeprüfung erklärt HMF unverzüglich nach Abschluss der Abnahmeprüfung

  • bei vertragsgemäß erfüllter Gesamtleistung die Gesamtabnahme;
  • bei vertraglich vereinbarter und vertragsgemäß erfüllter Teilleistung die Teilabnahme (Teilabnahmen sind nur vor-läufig und stehen unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Gesamtabnahme); oder
  • die Ablehnung der Abnahme, sofern bei der Abnahmeprüfung nicht nur unwesentliche Mängel festgestellt wer-den.

10.3 Werden bei der Abnahmeprüfung keine bzw. nur unwesentliche Mängel festgestellt (erfolgreiche Abnahmeprüfung), so wird, auch wenn kein Beauftragter des Lieferanten anwesend ist, gleichzeitig mit dem Abnahmeprotokoll die Abnahmeerklärung von HMF erstellt und unter-zeichnet. Die Verpflichtung des Lieferanten zur unverzüglichen Beseitigung von unwesentlichen Mängeln bleibt hiervon unberührt.
10.4 Abnahmezeitpunkt ist der Tag der Beendigung der erfolgreichen Abnahmeprüfung.
10.5 Die Abnahmeerklärung und das Abnahmeprotokoll sind doppelt auszufertigen und von HMF zu unterzeichnen. Ist der Lieferant bzw. ein hierzu Beauftragter bei der Abnahmeprüfung anwesend, so erhält der Lieferant bzw. der vorgenannte Beauftragte sofort jeweils eine Ausfertigung der Abnahmeerklärung und des Abnahmeprotokolls. Andernfalls wird dem Lieferant jeweils eine Ausfertigung zu-gesandt. Werden die Abnahmeerklärung und das Abnahmeprotokoll versandt, so ist deren Erhalt vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
10.6 Das in Ziffer 10.5 beschriebene Verfahren findet ebenso im Falle der Ablehnung der Abnahme Anwendung.

11 Untersuchungs- und Rügepflicht

11.1 Die Untersuchungspflicht von HMF wird durch Stichproben erfüllt und erstreckt sich auf Identität (Übereinstimmung mit den in der Bestellung aufgeführten Waren), Vollständigkeit sowie auf äußerlich erkennbare Beschädigungen. Die Stichprobe umfasst eine angemessene Anzahl pro Lieferung oder, bei Sukzessivlieferungen, eine stichprobenmäßige Untersuchung einer angemessenen Anzahl von Sukzessivlieferungen.
11.2 Vertragsgegenstände, deren Beschaffenheit erst bei Be- oder Verarbeitung erkennbar ist, werden innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung des Vertragsgege-standes verarbeitet. Maschinen werden innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung in Betrieb genommen.
11.3 Die Untersuchung des Vertragsgegenstandes kann auch durch Dritte erfolgen.
11.4 Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Vertragsgegenstandes am Erfüllungsort oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Inbetriebnahme gemäß Ziffer 11.2 festgestellt werden können oder es sich um verborgene Mängel handelt, innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Feststellung an den Lieferanten abgesendet wird.

12 Standard- und Individual-Software / Nutzungsrecht / Rechtsübertragung

12.1 An Standard-Software räumt der Lieferant HMF das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Nutzungsrecht ein.
12.2 An speziell für HMF entwickelter Software (Individual-Software) räumt der Lieferant HMF das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Recht ein, diese auf sämtliche Arten in der gesamten Firmengruppe zu nutzen, u.a. in beliebiger Weise in eigenen oder fremden Betrieben laufen zu lassen, sie nach eigenem Ermessen zu verändern, zu vervielfältigen und zu verbreiten, vorzuführen oder über Fernleitungen oder drahtlos zu übertragen. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist vor Abnahme gestattet. HMF ist ferner ohne gesonderte Zustimmung in jedem Einzelfalle befugt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.
12.3 Im Falle der Individual-Software ist der Lieferant zur Übereignung des dem Programm entsprechenden Quellcodes in einer höheren Programmiersprache verpflichtet. Zum Quellcode zählt nicht nur der reine Programmcode, sondern auch eine diesen beschreibende und erläuternde Dokumentation, deren Mindestumfang so zu bemessen ist, dass nach angemessener Einarbeitungszeit ein Verständnis des Aufbaus und der Arbeitsweise des Programms ermöglicht wird. Diese Verpflichtung ist eine Hauptpflicht des Vertrages.
12.4 Ist die für HMF entwickelte Individual-Software patentierungsfähig bzw. Teil oder Gegenstand einer Erfindung, so überträgt der Lieferant schon jetzt alle Rechte an und aus der Erfindung auf HMF. Die Vergütung für diese Rechtsübertragung ist mit der Vergütung gemäß der jeweiligen Bestellung abgegolten.

13 Open Source Software

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, mit Angebotserstellung darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen und Leistungen Open Source Software (d.h. gesamte Software oder Dateien oder andere Elemente von Software) enthalten.
13.2 Enthalten die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten Open Source Software, so hat der Lieferant HMF Folgendes zu liefern:

  • Source Code der verwendeten Open Source Software, soweit die anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen die Offenlegung des Source Codes verlangen;
  • Auflistung sämtlicher verwendeter Open Source Dateien mit einem Hinweis auf die jeweils anwendbare Lizenz sowie eine Kopie des vollständigen Lizenztextes;
  • Schriftliche Erklärung des Lieferanten, dass durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Open Source Software weder die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten noch die Produkte von HMF einem „Copyleft Effekt“ unterliegen. „Copyleft Effekt“ im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass die Open Source Lizenzbedingungen verlangen, dass bestimmte Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sowie von diesen abgeleitete Werke nur unter den Bedingungen der Open Source Lizenzbedingungen, z.B. unter Offenlegung des Source Codes, weiterverbreitet werden dürfen.

13.3 Enthalten die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten Open Source Software und weist der Lieferant erst nach Eingang der Bestellung oder gar nicht auf diesen Umstand hin, dann ist HMF berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Hinweises und Übermittlung aller in Ziffer 13.2 aufgeführten Informationen bzw. nach Kenntniserlangung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

14 Dokumentation / Virenfreiheit von Software

14.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird Individual- und/oder Standard-Software (Software) zusammen mit Dokumentation in deutscher und/oder englischer Sprache geliefert. Die Dokumentation ist in ausgedruckter bzw. ausdruckfähiger Form bereitzustellen.
14.2 Die Software ist zu einem angemessenen Zeitpunkt vor Auslieferung mit einem aktuellen (d.h. Stand der Technik) Virensuchprogramm zu überprüfen. Der Lieferant erklärt, dass die Überprüfung erfolgt ist wie geschuldet und keinen Hinweis auf Schadensfunktionen in der Software ergeben hat. Der Lieferant ist verpflichtet, die Überprüfung zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen HMF vorzulegen.
14.3 Sofern der Lieferant den Vertragsgegenstand einschließlich jeglicher Änderung und Vorstufe nach Übergabe desselben einer erneuten Virenprüfung unterzieht und er im Rahmen dieser Überprüfung Viren feststellt, verpflichtet sich der Lieferant, HMF unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Sofern der Lieferant über virenbereinigte Versionen des Vertragsgegenstandes verfügt, verpflichtet er sich innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 16.2, diese HMF unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

15 Eigentumsübergang

15.1 Das Eigentum an dem gelieferten Vertragsgegenstand geht mit der Übergabe an HMF auf HMF über.
15.2 Ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, HMF stimmt diesem ausdrücklich schriftlich zu.

16 Sach- und Rechtsmängel

16.1 Im Hinblick auf Sach- und/oder Rechtsmängel gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt, die gesetzlichen Bestimmungen.
16.2 Die Verjährungsfrist bei Sach- und/oder Rechtsmängeln beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang gemäß Ziffer 8.1. Dies gilt nicht, soweit das BGB gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) sowie § 634 a) (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 23.4 bleibt hiervon unberührt.
16.3 Der aufgrund eines Mangels beanstandete Vertragsgegen-stand bleibt bis zum Ersatz desselben Eigentum von HMF und wird nach Übergabe der Ersatzsache an den Lieferanten zurückgegeben. Das Eigentum an dem Vertragsgegen-stand geht mit der Rückgabe an den Lieferanten und Übereignung der Ersatzsache an HMF wieder auf den Lieferanten über.
16.4 Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Vertragsgegenstände von HMF zum Lieferanten sowie Kosten und Gefahr der hierdurch veranlassten Lieferung vom Lieferanten zu HMF.
16.5 Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Rechten wegen Mängeln an im Rahmen einer Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) ausgelieferten Produkten beträgt 24 Monate beginnend mit der erfolgreichen Nacherfüllung.
16.6 Der Lieferant verpflichtet sich, HMF unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern an bereits ausgelieferten Produkten Abweichungen von den Spezifikationen, mögliche Qualitätsprobleme oder Probleme auf Grund von Produktänderungen, die sich auf die Zuverlässigkeit oder Produkteigenschaften auswirken bzw. auswirken können oder Mängel an zusätzlichen Komponenten (u.a. Dokumentation), die im Lieferumfang der Produkte enthalten sind, auftreten.
16.7 Es bleibt HMF vorbehalten, weitere Maßnahmen festzulegen (z.B. unverzügliche Mängelbeseitigung bei HMF und für bereits ausgelieferte Produkte beim Endkunden). Rückrufaktionen, die der Endkunde und/oder HMF nach gewissenhafter Prüfung für notwendig gehalten haben, werden ausschließlich von dem Endkunden und/oder HMF nach Inhalt und Umfang bestimmt. Die dabei anfallenden Kosten sind vom Lieferanten zu tragen und auf erstes Anfordern von HMF im Wege eines Vorschusses vorab zu entrichten.
16.8 HMF ist berechtigt, mangelhafte oder unvollständige Produkte am Wareneingang zurückzuweisen und von diesbezüglichen laufenden Bestellungen zurückzutreten.

17 Haftung

Die Haftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

18 Qualitätskontrolle / Qualitätssicherung / Produktänderungen

18.1 Der Lieferant hat den Vertragsgegenstand gemäß den vereinbarten Spezifikationen bzw. Zeichnungen zu liefern.
18.2 Der Lieferant hat HMF darauf hinzuweisen, wenn er Möglichkeiten zur Verbesserung oder Kosteneinsparung des Vertragsgegenstandes erkennt.
18.3 Änderungen des Vertragsgegenstandes durch den Lieferanten sind anzeigepflichtig, wenn sich daraus keine Spezifikations- bzw. Zeichnungsänderung ergibt. Sie sind genehmigungspflichtig, wenn sich daraus eine Spezifikations- bzw. Zeichnungsänderung ergibt.
18.4 Der Lieferant verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand gemäß den Anforderungen eines entsprechend dokumentierten Qualitätssicherungs-Systems (z.B. DIN ISO 9000 ff.) zu liefern. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese HMF auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant wird HMF über wesentliche Änderungen seines Qualitäts-Management-Systems unverzüglich schriftlich informieren.
18.5 HMF ist berechtigt, beim Lieferanten Qualitätsprüfungen (Audits) durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

19 Sicherheitsbestimmungen / Umweltverträglichkeit / Verpackung

19.1 Der Vertragsgegenstand muss dem neuesten Stand der Technik, den jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, Änderungen, die durch die Weiterentwicklung der anerkannten Regeln der Technik sowie durch die Einführung oder Änderung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Bestimmungen erforderlich werden, ohne besonderen Auftrag und unentgeltlich nach vorheriger Information der HMF vorzunehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, HMF von Ansprüchen aus der Verletzung dieser Ziffer 19 freizustellen, insbesondere auch, soweit der Lieferant für einen Schaden nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich ist.
19.2 Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Erstellung oder Erbringung des Vertragsgegenstandes sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche Produkte und Verfahren einzusetzen.
19.3 Der Lieferant hat den Vertragsgegenstand fachgerecht und umweltverträglich zu verpacken, wobei der notwendige Umfang nicht überschritten werden soll. Das Verpackungsmaterial ist auf Verlangen von HMF kostenfrei am Erfüllungsort zurückzunehmen und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Im Fall der Nichtrücknahme ist HMF berechtigt, eine fachgerechte Entsorgung bzw. Verwertung auf Kosten des Lieferantendurchführen zu lassen.
19.4 Der Lieferant hat rücknahmepflichtige Elektro- und Elektronikgeräte auf Verlangen von HMF kostenfrei zurück-zunehmen und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Dazu ist eine ortsnahe Rückgabemöglichkeit zu schaffen. Im Fall der Nichtrücknahme ist HMF berechtigt, eine fachgerechte Entsorgung auf Kosten des Lieferanten durchführen zu lassen.
19.5 Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit des Vertragsgegenstandes und der Verpackungsmaterialien und für alle Schäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten entstehen. Auf Verlangen von HMF stellt der Lieferant kostenfrei ein Beschaffenheitszeugnis für den gelieferten Vertragsgegenstand aus.

20 Unterlagen / Geheimhaltung

20.1 Von HMF überlassene Zeichnungen oder sonstige Unterlagen sowie die vom Lieferanten nach besonderen Angaben durch HMF angefertigten Unterlagen sind Eigentum von HMF und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung von HMF vom Lieferanten weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung angemessen zu sichern. HMF kann ihre unverzügliche Herausgabe bzw. Vernichtung verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt.
20.2 Der Lieferant hat den Vertragsabschluss und die jeweilige Bestellung und alle daraus resultierenden Arbeiten sowie Unterlagen und sonstige Informationen in nicht verkörperter Form gemäß Ziffer 20.1 als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die HMF aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Mitarbeiter und vom Lieferanten beauftragte Dritte.
20.3 Erkennt der Lieferant, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so hat er HMF hiervon unverzüglich zu unterrichten.
20.4 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erlischt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht.
20.5 Der Lieferant darf auf geschäftliche Verbindungen mit HMF erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch HMF hinweisen.

21 Bestimmungen über Ausfuhrkontrolle und Außenhandelsdaten

21.1 Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Lieferant hat HMF spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die HMF zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:

  • alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der ECCN (Export Control Classification Number) gemäß dem US-amerikanischen Außenwirtschaftsrecht EAR (Export Administration Regulations) bzw. der USML (US Munitions List Number) für den Fall, dass die ITAR Regularien (International Traffic in Arms Regulations) zum Tragen kommen.
  • die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und
  • Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, so-fern von HMF gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nicht europäischen Ländern).

21.2 Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die HMF durch nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Erklärungen entstehen.

22 Sicherheit der Lieferkette

Der Lieferant ist verpflichtet, internationale Sicherheitsstandards wie AEO (Authorised Economic Operator), C-TPAT (Customs-Trade Partnership Against Terrorism) oder vergleichbare Standards in der Lieferkette einzuhalten.

23 Schutzrechte Dritter

23.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass der Vertragsgegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vorgesehene Nutzung durch HMF und/oder deren Kunden ausschließen bzw. einschränken.
23.2 Wird die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon durch geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt oder droht hierdurch eine Beeinträchtigung oder Untersagung, so hat der Lieferant HMF in unbegrenzter Höhe alle die dadurch entstehen-den Schäden zu ersetzen und ist berechtigt und verpflichtet, nach seiner Wahl auf eigene Kosten innerhalb angemessener Frist, entweder

  • den Vertragsgegenstand oder den davon betroffenen Teil in einer Weise zu ändern oder derart zu ersetzen, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, gleich-wohl dieser geänderte oder ersetzte Vertragsgegenstand aber den vertraglichen Bestimmungen entspricht, oder
  • HMF das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für HMF zu nutzen.

Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist HMF unter anderem berechtigt, auf Kosten des Lieferanten sich die Genehmigung zur vertragsgemäßen Nutzung des betroffenen Vertragsgegenstandes vom Rechteinhaber zu verschaffen. HMF wird den Lieferanten soweit wie möglich an den Vertragsverhandlungen mit dem Rechteinhaber beteiligen und die berechtigten Interessen des Lieferanten berücksichtigen.
23.3 Der Lieferant übernimmt die alleinige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten durch den Vertragsgegenstand geltend machen. Der Lieferant stellt HMF und deren Kunden von allen Ansprüchen aus Verletzungen eines gewerblichen, urheberrechtlichen oder sonstigen Schutzrechtes frei. Die Schadloshaltung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die HMF aus oder im Zusammenhang mit der Inan-spruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Im Falle der Schadloshaltung verpflichtet sich HMF, dem Lieferanten in angemessenem Umfang angeforderte Unterstützung im Hinblick auf derartige geltend gemachte Ansprüche in angemessenem Umfang zu gewähren, wobei die Kosten für diese Unterstützung vom Lieferanten getragen werden.
23.4 Weitere Rechte von HMF, insbesondere das Recht auf Ersatzbeschaffung und Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt.
23.5 Die Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter verjähren innerhalb von fünf (5) Jahren nach Lieferung an HMF oder, soweit eine Abnahme vereinbart wurde, inner-halb von fünf (5) Jahren nach erfolgreicher Abnahme; im Zweifelsfall mit dem späteren der beiden genannten Termine.

24 Änderung der Gesellschafter (Change of Control)

HMF ist im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen berechtigt, das Dauerschuldverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn ein oder mehrere andere Unternehmen als bisher (insbesondere Wettbewerber von HMF) allein oder zusammen einen beherrschenden Einfluss (§ 17 AktG) auf den Lieferanten erlangen. HMF kann im Einzelfall oder insgesamt auf dieses Recht verzichten. Der Lieferant wird HMF rechtzeitig über solche Änderungen schriftlich informieren.

25 Produkteinstellung / Ersatzteile / Service

25.1 Der Lieferant ist verpflichtet, HMF rechtzeitig und umfassend über eine beabsichtigte Produkteinstellung schriftlich zu informieren und, sofern vorhanden, Ersatzprodukte zu benennen. Ferner wird der Lieferant HMF ein verbindliches Angebot für eine Letztbevorratung unterbrei-ten. Er haftet für sämtliche Schäden, die HMF durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Erklärung entstehen (u.a. Ersatzbeschaffung bei Dritten, Nach-bau bei Dritten bzw. Umentwicklungen).
25.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile sowie einen angemessenen Service, sofern erforderlich, für den Vertragsgegenstand für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung der jeweiligen Verjährungsfrist gemäß Ziffer 16.2 zu marktüblichen Konditionen anzubieten.

26 Compliance

26.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form von Korruption und Bestechung beteiligen, sowie die Einhaltung der international geltenden Menschenrechte in seinem Einflussbereich gewährleisten.
26.2 Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist HMF unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Ver-streichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

27 Gerichtsstand / Anwendbares Recht

27.1 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen HMF und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
27.2 Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Schiedsort ist Hannover. Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch; Dokumente können dem Schiedsgericht in deutscher und englischer Sprache vorgelegt werden. Alle Schiedsrichter müssen der deutschen und der englischen Sprache mächtig sein. Der Einzel- und der Vorsitzende Schiedsrichter müssen jeweils die Befähigung zum Richteramt oder eine gleichwertige Entsprechung haben.
27.3 Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

Stand: April 2024